Das „Testamentum mysticum“ und weitere-Fallen im Erbrecht
Das handgeschriebene Testament als Alternative zur notariellen Beurkundung
Letztwillige Verfügungen können in unterschiedlicher Form verfasst werden. In § 2247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet sich die gesetzliche Grundlage für die eigenhändige Testamentserrichtung. Dort heißt es: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“
Eigenhändig bedeutet handschriftlich und nicht etwa mit einem Computer oder einer Schreibmaschine (sofern eine solche noch existiert) getippt. Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit, denn die menschliche Handschrift ist oftmals so individuell wie unser Fingerabdruck.
Ans Ende des Testaments gehört notwendigerweise eine eigenhändige Unterschrift, die im besten Fall aus Vor- und Familiennamen bestehen sollte.
Zudem empfiehlt es sich, auf dem Testament Ort und Datum anzugeben. Dies ist insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn der Erblasser ein altes Testament mit einem neuen widerrufen hat oder wenn fraglich ist, ob der Testierende zum Verfügungszeitpunkt testierfähig war.
Klarheit des Testaments von elementarer Bedeutung
Wie man sein Testament genau verfasst, ist somit jedem erst einmal selbst überlassen. Dies dachten sich auch die Erblasser in einem Fall aus Groß-Gerau, den der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu entscheiden hatte (Beschluss vom 10.11.2021 – IV ZB 30/20).
In dem Fall hatte ein Ehepaar in einem handschriftlichen Testament die Frage geregelt, wer nach dem Tod beider Partner Erbe des Wohnhauses in Deutschland sowie des Ferienhauses in Italien werden sollte. Dabei setzten die Eheleute die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe als Erbin für das Wohnhaus in Deutschland sowie „eine Erbengemeinschaft aus 5 befreundeten Familien“ als Erben des Ferienhauses in Italien ein. Diese fünf Familien wurden in einem weiteren, computergeschriebenen Dokument namentlich benannt.
Nach dem Tod des Ehepaars beantragten die Familien einen Erbschein. Dagegen erhob die Tochter des verstorbenen Erblassers jedoch Beschwerde und die Angelegenheit kam vor Gericht, wo die Erbeinsetzung der fünf Familien schlussendlich für unwirksam erklärt wurde.
Dies begründe sich nach Ansicht des BGH damit, dass die Anlage mit den Kontaktdaten der fünf Familien maschinell und nicht handschriftlich verfasst wurde und somit nicht bei der Auslegung des Testaments heranzuziehen sei. Dabei hatten die Karlsruher Richter zwar erkannt, dass die benannten Freunde nach dem Willen des Paares hätten erben sollen. Dies ergab sich jedoch nur aus der Anlage, sodass für einen Dritten, ohne Rückgriff auf diese Anlage, die Identität der Erben nicht zu bestimmen sei.
Die Richter am BGH urteilten, dass es sich bei dem Testament um ein sogenanntes „testamentum mysticum“ handele, welches zwar von den Erblassern erstellt wurde, aber nicht den Formvorschriften für ein Testament genügte. Dies hatte zur Folge, dass die Anlage, die die fünf Familien als Erben aufzählte, als nichtig angesehen wurde und das Ferienhaus in Italien ebenfalls an die Tochter des verstorbenen Ehemannes im Wege der gesetzlichen Erbfolge ging.
Fehler in der Testamentserstellung vermeiden
Wie sie sehen, warten diverse Fallstricke auf dem Weg zum wirksamen Testament.
Um Fehler bei der Testamentserstellung und dadurch unschöne Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Formvorgaben, wie etwa das handschriftliche Verfassen, unbedingt eingehalten werden. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts empfiehlt es sich zudem, in jedem Fall den Rat eines Experten für Erbrecht (ob nun Rechtsanwalt oder Notar) einzuholen.
Dann stehen Sie mit Ihrem Testament garantiert auf der rechtssicheren Seite!
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