Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen sind nicht bereits deshalb anfechtbar, weil sich der Arbeitgeber gegenüber Wahlbewerbern nicht neutral verhält

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 25.10.2017, Aktz.: 7 ABR 10/16

Arbeitgeber sollten im Umfeld einer Betriebsratswahl keine Sympathien mit einzelnen Bewerbern und/oder Vorschlagslisten äußern. Denn wer gewählt wird, entscheiden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, und mit den Ergebnissen dieser Wahlentscheidungen muss der Arbeitgeber vier Jahre lang auskommen. Gem. § 19 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde. Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlverfahren gehört unter anderem, dass sich die Wählerinnen und Wähler frei entscheiden können. Daher muss die Wahl geheim stattfinden. Und die Wahlentscheidung darf auch nicht durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
Im vom BAG entschiedenen Fall äußerte sich der Personalchef des Unternehmens auf einem Führungskräftetreffen vor der Betriebsratswahl, wer die amtierende Betriebsratsvorsitzende wähle, begehe Verrat.

Das Verhältnis zwischen der Geschäftsleitung und der Betriebsratsvorsitzenden war angespannt, das lag u.a. daran, dass der Betriebsrat unter Führung seiner Vorsitzenden im Laufe der Zeit etwa 50 Gerichtsverfahren einleitete. Das veranlasste den Personalchef, so jedenfalls die Betriebsratsvorsitzende, im Vorfeld der Betriebsratswahl 2014 dazu, auf einem Führungskräftetreffen vor etwa 80 Angestellten zu äußern, dass es einen „Verrat“ darstelle, für die Betriebsratsvorsitzende bzw. deren Liste zu stimmen. Außerdem soll der Personalchef seit etwa einem halben Jahr vor der Betriebsratswahl Arbeitnehmer gezielt angesprochen haben, ob sie sich zur Wahl stellen und dann eventuell auch den Betriebsratsvorsitz übernehmen wollten. Bei der Betriebsratswahl 2014 erhielt die Liste auf der u.a. auch die Betriebsratsvorsitzende kandidierte lediglich zwei Sitze, so dass sie den Vorsitz im Gremium verlor.

Das daraufhin von ihr und weiteren Mitarbeitern eingeleitete arbeitsgerichtliche Wahlanfechtungsverfahren hatte vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden keinen Erfolg (Beschluss vom 19.11.2014, 7 BV 2/14). Anders hingegen das Hessische LAG (Beschluss vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15), dort hatte die ehemalige BR Vorsitzende Erfolg. Denn das LAG war der Meinung, die Wahl sei anfechtbar, da der Arbeitgeber bzw. der für ihn handelnde Personalchef als leitender Angestellter gegen die Arbeitgeberpflicht zur strikten Neutralität gegenüber den verschiedenen Wahlbewerbern verstoßen habe. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied anders und gab den am Verfahren beteiligten Unternehmen sowie dem amtierenden Betriebsrat Recht. Nach Auffassung des BAG schützt der § 20 Abs. 2 BetrVG die innere Willensbildung der wahlberechtigten Arbeitnehmer und damit deren Wahlentscheidung. Daraus folge allerdings keine allgemeine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers. Denn der Betriebsrat wird in geheimer Wahl gewählt. Damit sei die Freiheit der Wahlentscheidung ausreichend geschützt. Im übrigen können sich die Arbeitnehmer bei ihrer Wahlentscheidung von den Standpunkten anderer Arbeitnehmer, der Gewerkschaften oder auch der des Arbeitgebers leiten oder beeinflussen lassen.

Gerade wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Wahlempfehlung ausspricht, kann das auch die gegenteilige Wirkung auf die Wählermeinungen haben. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung liegt daher noch nicht vor, „wenn der Arbeitgeber nur seine Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten bekundet“. Außerdem würde ein striktes Neutralitätsgebot zur Rechtsunsicherheit bei Betriebsratswahlen führen. Denn diese Auffassung hat zur Folge, dass Betriebsratswahlen einem hohen Anfechtungsrisiko ausgesetzt wären, weil auch länger zurückliegende äußerungen oder Verhaltensweisen des Arbeitgebers als unzulässiges, „nicht neutrales“ Verhalten bewertet werden könnte. Sogar die äußerung des Personalleiters auf dem Führungskräftemeeting, eine Wahl der damals amtierenden Betriebsratsvorsitzenden sei ein „Verrat“, ist nach Ansicht des BAG kein In-Aussicht-Stellen von Nachteilen für den Fall einer solchen Wahlentscheidung im Sinne des BetrVG. Denn konkrete Nachteile wurden vorliegend weder einzelnen Arbeitnehmern noch der Belegschaft als ganzer für den Fall der Wiederwahl der Betriebsratsvorsitzenden angedroht.